Energiepreispauschale

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält unter anderem eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 Euro, die die Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern soll.

Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die im Kalenderjahr 2022 Einkünfte aus

· Land- und Forstwirtschaft,

· Gewerbebetrieb,

· selbstständiger Arbeit oder

· nichtselbstständiger Arbeit aus einer aktiven Beschäftigung

erzielen. Die EPP steht dabei jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu.

 

Grundsätzlich wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer angerechnet. Sie muss nicht gesondert beantragt werden.

 

Abweichend von diesem Grundsatz muss der Arbeitgeber tätig werden:

Er muss die EPP bereits im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen, wenn diese exakt am 01. September 2022 (Änderungen davor und danach bleiben unberücksichtigt)

·  in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen,

·  in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen

   Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen und dem Arbeitgeber schriftlich

   bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt und                

· der Arbeitgeber Lohnsteueranmeldungen abgibt.

Jeder Arbeitgeber muss (insbesondere bei geringfügig Beschäftigten) prüfen, für welche Arbeitnehmer er die EPP in Höhe von 300,00 Euro auszahlen muss. Er wird mit der Auszahlung der EPP aber nicht belastet, da die Lohnsteuer entsprechend gemindert wird.

 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse 1) erhält für September 2022 regulär einen Bruttoarbeitslohn von 3.000,00 Euro.

Der Besteuerung unterliegen 3.300 Euro entsprechend der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (EPP ist steuerpflichtiger Arbeitslohn kraft gesetzlicher Fiktion).

Für die Sozialabgaben werden 3.000 Euro herangezogen (EPP ist kein Arbeitsentgelt).

Der Nettolohn inklusive der Nettoenergiepreispauschale wird dem Arbeitnehmer im September 2022 ausgezahlt.

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird der Großbuchstabe „E“ angegeben.

 

Ein Formulierungsvorschlag zur Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses geringfügig Beschäftigter stellen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte beachten Sie: Ohne eine solche schriftliche Bestätigung darf die EPP nicht ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber muss sich rechtzeitig um die Bestätigungen kümmern.

 

Sofern wir mit der Lohnabrechnung beauftragt sind, werden wir bei den Lohnsteuerklassen 1 bis 5 die EPP automatisch berücksichtigen. Bei geringfügig Beschäftigten müssen uns die Erklärungen spätestens mit den Unterlagen zur Lohnabrechnung September 2022 vorliegen. Vielen Dank.

 

Bei Arbeitnehmern in Elternzeit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch Vorlage des Elterngeldbescheides nachweisen, dass er im Kalenderjahr 2022 ‒ zumindest zeitweise ‒ Elterngeld bezieht. Ohne einen solchen Nachweis darf die EPP nicht ausgezahlt werden.

 

Stellt sich für den Arbeitgeber später heraus, dass die EPP zu Unrecht ausgezahlt wurde, hat der Arbeitgeber die EPP vom Arbeitnehmer zurückzufordern und die Lohnsteueranmeldung zu korrigieren.

Stellt sich für den Arbeitgeber später heraus, dass die EPP zu Unrecht nicht ausgezahlt wurde, hat der Arbeitgeber die EPP spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 auszuzahlen und sich diese sodann über eine Korrektur der Lohnsteueranmeldung zurückzuholen.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

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